Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Prospectivo - Cosmetic Full Service Ausgabe August 2006

 

§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachstehend kurz AGB genannt) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen (nachstehend kurz Lieferungen genannt) der Prospectivo-Cosmetic Full Service (nachstehend kurz PCFS genannt) an ihre Auftraggeber (nachstehend kurz AG genannt). Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

(2) Auf die mit der PCFS geschlossenen Verträge finden ausschließlich diese AGB Anwendung. Sämtlichen entgegenstehenden und/oder zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG wird widersprochen; sie finden keine Anwendung, es sei denn, dass sich die PCFS mit ihnen ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt hat.

§ 2 Preise, Fälligkeiten und Zahlungen
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die vereinbarten Preise „ab Werk“ und „ausschließlich Verladung, Verpackung, Transport, Lagerung, Montage“, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Zahlungen haben ausschließlich auf das angegebene Konto der PCFS zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3) Sofern nicht anderes vereinbart wird, sind alle Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsstellung zu leisten.

(4) Kommt der AG in Verzug oder werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die seine
Kreditwürdigkeit in Frage stellen, ist die PCFS berechtigt, die gesamte Restschuld des AG sofort fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zurückzutreten. Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AG entstehen für die PCFS insbesondere, wenn der AG seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen
des AG eröffnet wurde oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.

(5) Neben den Rechten aus Abs. (4) ist die PCFS berechtigt, fällige Lieferungen und Leistungen (auchaus anderen Verträgen) zurückzuhalten und, soweit sie bereits Leistungen erbracht hat, die sofortige Bewirkung aller ausstehenden Zahlungen zu fordern.

(6) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Kosten für Löhne und/oder Energie und/oder Material und/oder Hilfs- und Betriebsstoffe vorbehalten.

(7) Wechsel oder Schecks werden nur nach Vereinbarung und erfüllungshalber entgegengenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und
Einzugsspesen gehen zu Lasten des AG. Die Laufzeit der Wechsel darf 90 Tage ab Rechnungsdatum nicht überschreiten. Ein Skontoabzug bei Zahlung durch
Wechsel ist ausgeschlossen. Die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten behält die PCFS sich vor. Eine Gewähr für Vorlage und Protest übernimmt die PCFS nicht. Protesterhebung eigener Wechsel des AG oder nicht sofortige Abdeckung protestierter
fremder Wechsel ermächtigen die PCFS, sämtliche noch laufenden Wechsel zurückzugeben. Gleichzeitig werden sämtlichen Forderungen der PCFS fällig. Vordatierte Schecks werden nicht angenommen. (8) Vom AG zu zahlende Verzugszinsen betragen 8
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens
jedoch 12% p.a..

§ 3 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Dem AG steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferung und Lieferfristen

(1) Die PCFS ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und zu berechnen, sowie die Materialien der zu liefernden Produkte ohne Zustimmungen des AG zu ändern, sofern dies zu keiner Änderung der Eigenschaften oder Funktionalität der Produkte führt.

(2) Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom AG zu liefernder Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen inkl. Anzahlungen und aller sonstigen für die Lieferung erforderlichen Verpflichtungen voraus. Anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Zeit. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Kommt der AG seinen hiernach bestehenden Verpflichtungen nicht nach, ist die PCFS darüber
hinaus berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zum Versand gebracht oder dem AG die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

(4) Bei Arbeitskämpfen, behördlichen Maßnahmen, höherer Gewalt oder Eintritt ähnlicher Ereignisse, die die Lieferfähigkeit der PCFS nachweislich beeinträchtigen, verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Zeit.

(5) Ist die versprochene Leistung nicht verfügbar, weil die PCFS von ihren Unterlieferanten nicht beliefert wurde, ist die PCFS berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. § 2 Abs. (6) bleibt unberührt. Ist auch das nicht möglich, kann die PCFS
vom Vertrag zurücktreten. Die PCFS wird in diesem Fall den AG unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eine gegebenenfalls bereits geleistete
Zahlung des AG umgehend erstatten.

(6) Schadensersatzansprüche des AG wegen Verspätung der Lieferung oder Schadensersatz statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Der AG kann – außer bei Vorliegen eines Sachmangels – nur im Falle
einer von der PCFS zu vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(7) Der AG ist verpflichtet, auf Verlangen der PCFS innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

§ 5 Gefahrübergang

(1) Hat die PCFS den Liefergegenstand als versandbereit gemeldet, hat der AG diesen unverzüglich abzurufen.

(2) Die Gefahr geht auf den AG über, wenn der Liefergegenstand zum Versand gebracht oder
abgeholt worden ist, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Auf Wunsch und Kosten des AG werden Lieferungen von der PCFS gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

(3) Die Wahl des Versandweges erfolgt durch die PCFS
.
§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die PCFS behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung erfüllt sind. Vorher ist dem AG Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt.

(2) Der AG ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen. Er tritt der PCFS bereits jetzt alle Forderungen gegen seinen Kunden in Höhe der PCFS-Forderungen ab. Die PCFS nimmt die Abtretung an. Der AG bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Diese Einziehungsermächtigung
erlischt, wenn der AG in Zahlungsverzug oder sonst wie in Vermögensverfall gerät.

(3) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware wird für die PCFS vorgenommen, ohne dass für die PCFS hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung mit fremden, nicht der PCFS gehörenden Sachen steht der PCFS der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Gleiches gilt, wenn der AG nach § 947 Abs. 2 BGB das Alleineigentum erlangt. Die neue Sache, die der AG unentgeltlich für die PCFS verwahrt, ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Wird die Vorbehaltsware zur Erfüllung
eines Vertrages veräußert oder verbaut, so tritt der AG die dadurch entstandenen Kaufpreis- oder Werklohnforderungen bereits jetzt an die PCFS ab und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, ob sie alleine oder zusammen mit
fremden Sachen oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer abgegeben wird. Nebenforderungen, die mit Vorbehaltsware im Zusammenhang stehen, insbesondere Versicherungsforderungen, werden in gleichem Umfang mit abgetreten. Die PCFS nimmt die
Abtretung an.

(4) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der AG unverzüglich die PCFS zu benachrichtigen.

(5) Bei Pflichtverletzungen des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die PCFS berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem AG gesetzten angemessenen Frist zur Leistung vom Vertrag
zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen, sowie zu diesem Zweck das
Grundstück des AG zu betreten und die Ware zur Anrechnung auf die gegenüber der PCFS bestehenden Verbindlichkeiten zu verwerten. Alternativ ist die PCFS berechtigt, die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen.

(6) Die PCFS verpflichtet sich, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG insoweit
freizugeben, als der realistische Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigt.

(7) Sofern die PCFS Wechsel als Zahlungsmittel entgegennimmt, besteht der Eigentumsvorbehalt so lange fort, bis fest steht, dass die PCFS aus diesem
Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Aufgrund der abgetretenen Forderungen beim AG eingehende Wechsel werden hiermit an die PCFS abgetreten und indossiert. Der AG verwahrt die indossierten Wechsel für die PCFS.

§ 7 Sachmängel

(1) Wegen unerheblicher Mängel darf der AG die Entgegennahme von Lieferungen nicht verweigern. Es gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass offensichtliche und/oder erkannte Fehler spätestens binnen 5 Tagen und zwar vor Be- bzw. Verarbeitung oder Verbindung der Ware schriftlich und spezifiziert anzuzeigen sind.

(2) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten vom Tag des Gefahrübergangs an gerechnet. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die PCFS sowie bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels.

(3) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von der PCFS zunächst unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag.

(4) Schlägt die Nacherfüllung mehr als zweimal fehl, kann der AG – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche nach § 9 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen
mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, äußere Einflüsse, sowie durch unsachgemäß vorgenommene Änderungen entstanden sind.

(6) Bei Mängelrügen darf der AG Zahlungen nur in dem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, kann die PCFS die entstandenen Aufwendungen vom AG ersetzt verlangen.

(7) Ansprüche des AG wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AG verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem vertragsgemäßen Gebrauch.

(8) Rückgriffsansprüche des AG gegen die PCFS gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der AG mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für die Umfang des Rückgriffsanspruchs des AG gegen die PCFS nach § 478 Abs. 2 BGB gilt Abs. (7) entsprechend.

(9) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen § 9. Weitergehende oder andere als die in diesem § 7 geregelten Ansprüche des AG gegen die PCFS und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

§ 8 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte;
Rechtsmängel

(1) Sämtliche gewerblichen Schutz- und Urheberrechte (nachstehend kurz Schutzrechte genannt) an den von der PCFS erarbeiteten Produkten, Verfahrensbeschreibungen und ähnlichen Unterlagen stehen der PCFS zu. Der AG erhält hieran die einfachen, nicht ausschließlichen Nutzungsrechte, die für die vertraglich vorgesehene Nutzung bei ihm
erforderlich sind. Der AG ist insbesondere nicht berechtigt, die Nutzung unter Beibehaltung der eigenen Nutzung einem Dritten zu ermöglichen oder die Unterlagen zu bearbeiten und/oder zu verändern.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die PCFS verpflichtet die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von Schutzrechten Dritter zu erbringen.

(3) Sofern die PCFS den Liefergegenstand nach vom AG übergebenen Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen hergestellt hat, übernimmt der AG die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen Dritte der PCFS unter Berufung auf
Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, ist die PCFS – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des AG Schadenersatz zu verlangen. Der AG ist darüber hinaus verpflichtet, die PCFS von allen damit in Zusammenhang stehenden
Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

(4) Sofern ein Dritter unter Berufung auf Schutzrechte gegen den AG Ansprüche erhebt, wird die PCFS unter Ausschluss weitergehender Ansprüche innerhalb der Frist des § 7 Abs. (2) nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten den Liefergegenstand und/oder die ihn
betreffenden Unterlagen derart abändern oder austauschen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden und dennoch die vereinbarten Spezifikationen weiterhin eingehalten werden, oder dem AG durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Schutzrechtsinhaber das weitere Nutzungsrecht verschaffen oder den Liefergegenstand und/oder die Unterlagen unter Rückerstattung geleisteter Zahlungen abzüglich einer angemessenen Benutzungsgebühr für die Zeit, in der sich der Liefergegenstand beim AG befand, zurücknehmen.

(5) Ansprüche des AG nach Abs. (4) bestehen nur, soweit der AG die PCFS über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der PCFS alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Die PCFs haftet nicht, wenn die Verletzung auf der Verwendung des Liefergegenstandes in Verbindung mit nicht von der PCFS gelieferten Produkten oder auf
der Änderung eines PCFS-Liefergegenstandes beruht, die nicht von der PCFS autorisiert war. Die PCFS haftet ferner nicht für Schutzrechtsverletzungen, die aus einer für den betreffenden Liefergegenstand nicht vorgesehenen Verwendung resultieren. Kosten, die die PCFS in diesen Fällen für etwaige Maßnahmen nach Abs. (4) aufgewandt hat, sind vom AG zu
erstatten.

(6) Stellt der AG die Nutzung des Liefergegenstandes aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

(7) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Regelungen des § 7 entsprechend.

(8) Weitergehende oder andere als die in diesem § 8 geregelten Ansprüche des AG gegen die PCFS wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

§ 9 Sonstige Schadensersatzansprüche

(1) Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Insbesondere wird eine Haftung der PCFS bei vorsätzlich pflichtwidrigem Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

(2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

(3) Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz stellt der AG die PCFS frei für den Fall, dass die PCFS ein Produkt im Auftrag oder nach Anleitung des AG, ohne Kenntnis des Endprodukts oder des Verwendungszwecks, herstellt.

(4) Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen zugunsten der PCFS gelten auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der PCFS.

(5) Die Verjährung der dem AG nach diesem § 9 zustehenden Schadensersatzansprüche richtet sich nach der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist des § 7 Abs. (2). Bei
Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften.

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 Sonstige Bedingungen

(1) Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

(2) Für alle Streitigkeiten aus Rechtsbeziehungen, denen diese AGB zugrunde liegen, sind die für den Sitz der PCFS zuständigen ordentlichen Gerichte ausschließlich zuständig, sofern der AG Kaufmann im Sinne des HGB, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(3) Im Falle von Übersetzungen der AGB gilt bei eventuell widersprüchlichem oder unklarem Wortlaut ausschließlich die deutsche Fassung.

(4) Die PCFS speichert Daten ihrer Kunden im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz.

(5) Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt der Vertrag in seinen übrigen Teilen verbindlich, es sei denn, das Festhalten am Vertrag würde für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen.